Satzung
Übersetzung der japanischen Satzung der OAG
Übersetzung der Satzung und die Zusatzbestimmungen der gemeinnützigen Körperschaft OAG – Deutsche Gesellschaft für Natur- und Völkerkunde Ostasiens (Kōeki Shadan Hōjin) (Neufassung der Satzung beschlossen auf der Ordentlichen Hauptversammlung am 18.5.2022)
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 (Name)
Der Name der Gesellschaft ist OAG — Deutsche Gesellschaft für Natur- und Völkerkunde Ostasiens (Kōeki Shadan Hōjin).
§ 2 (Sitz)
Der Sitz der Gesellschaft ist Tokyo, Minato-ku
§ 3 (Zweigstellen)
Die Gesellschaft kann auf Beschluss des Vorstands Zweigstellen errichten, wo dies erforderlich ist.
II. Zweck und Tätigkeit
§ 4 (Zweck)
Der Zweck der Gesellschaft ist:
- (1) Erwerb und Verbreiten von Informationen über Ostasien in deutscher Sprache.
- (2) die geistigen und geselligen Beziehungen zwischen Deutschsprachigen und deren Freunden in Ostasien zu fördern.
§ 5 (Tätigkeit)
1. In Verfolgung der in § 4 erwähnten Zwecke betätigt sich die Gesellschaft durch:
- (1) Veranstaltung von Vorträgen, Gesprächsabenden etc.,
- (2) Herausgabe von Veröffentlichungen und Mitteilungen der Gesellschaft,
- (3) Einrichtung von Leseräumen und Bibliotheken,
- (4) sonstige zur Erfüllung der Zwecke der Gesellschaft als dienlich erachtete Aktivitäten.
2. Die oben genannten Aktivitäten unterliegen keinerlei räumlicher oder geographischer Einschränkung und können sowohl innerhalb wie auch außerhalb Japans stattfinden.
III. Mitgliedschaft
§ 6 (Mitglieder und Arten der Mitgliedschaft)
1. Die Gesellschaft hat
- (a) Ordentliche Mitglieder
- (b) Fördernde Mitglieder
- (c) Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder sind in Tokyo oder in den Präfekturen Kanagawa, Chiba, Saitama, Ibaraki und Yamanashi ansässige Personen, welche die Aktivitäten der Gesellschaft befürworten und daher als Mitglieder aufgenommen wurden.
Fördernde Mitglieder sind nicht in Tokyo oder den oben genannten Präfekturen ansässige Personen, welche die Aktivitäten der Gesellschaft befürworten und daher als Mitglieder aufgenommen wurden.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die OAG oder um die Ostasienforschung besonders verdient gemacht haben, wofür ihnen auf Empfehlung des Vorstands durch Beschluss der Hauptversammlung die Ehrenmitglidschaft zuerkannt worden ist.
2. In Übereinstimmung mit den für Körperschaften und Stiftungen geltenden Gesetzen (im Folgenden als „Körperschaftsrecht“ bezeichnet) gelten unter den oben genannten Mitglieder die Ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder als „stimmberechtigte Mitglieder“.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Wer Mitglied der Gesellschaft werden will, reicht einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft ein. Dieser Antrag muss von zwei ordentlichen Mitgliedern unterstützt werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des Vorstands.
§ 8 (Beiträge)
Zur Deckung der laufenden Kosten der Tätigkeiten der Gesellschaft sind die Ordentlichen Mitglieder und die Fördernden Mitglieder verpflichtet, jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Festsetzung gemäß den Zusatzbestimmungen erfolgt.
§ 9 (Austritt)
Die Mitglieder können jederzeit aus der Gesellschaft austreten. Der Austritt bedarf der Schriftform.
§ 10 (Ausschluss aus der Gesellschaft)
1. In folgenden Fällen kann auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Hauptversammlung der Ausschluss eines Mitglieds erfolgen:
- (1) wegen Verletzung der Satzung oder anderer Bestimmungen der Gesellschaft,
- (2) wegen Schädigung des Ansehens der Gesellschaft,
- (3) wegen eines Verhaltens, das die Ziele und Interessen der Gesellschaft verletzt,
- (4) wegen sonstiger einen Ausschluss rechtfertigender Gründe.
2. Wenn aus einem der oben genannten Gründe der Ausschluss der Gesellschaft beschlossen wurde, wird das betroffene Mitglied davon in Kenntnis gesetzt.
3. Gemäß Absatz 1 kann vom betroffenen Mitglied beim Vorstand gegen einen erfolgten Beschluss Einspruch zwecks erneuter Prüfung durch die Hauptversammlung erhoben werden.
§ 11 (Erlöschen der Mitgliedschaft)
1. Abgesehen von den in § 9 und 10 genannten Fällen erlischt die Mitgliedschaft auch in den folgenden Fällen:
- (1) Versäumnis der Zahlungspflicht gemäß § 8 für mindestens 2 Jahre
- (2) auf Beschluss aller Ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder
- (3) Tod oder Verschollenheitserklärung
2. Wenn die Mitgliedschaft auf Grund der Bestimmungen von Absatz 1 erlischt, verliert die betroffende Person ihre Rechte als Mitglied der Gesellschaft und ist ihrer Pflichten entbunden. Dies gilt jedoch nicht für Verpflichtungen, die in der Vergangenheit angefallen sind.
3. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft werden die von dem betreffenden Mitglied geleisteten Mitgliedsbeiträge sowie etwaige Geld- und Sachspenden von der Gesellschaft nicht zurückerstattet.
IV. Hauptversammlung
§12 (Zusammensetzung)
1. Die Ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder (beide im Folgenden als „stimmberechtigte Mitglieder“ bezeichnet) bilden die Hauptversammlung.
2. Die oben genannte Hauptversammlung gilt als dem Körperschaftsrecht entsprechende Hauptversammlung der stimmberechtigten Mitglieder.
§ 13 (Rechte und Befugnisse)
Die Hauptversammlung beschließt über die folgenden Punkte:
- (1) Ausschluss von Mitgliedern
- (2) Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
- (3) Zustimmung zur Bilanz sowie zur Gewinn- und Verlustrechnung
- (4) Änderung der Satzung
- (5) Auflösung der Gesellschaft und Verfügung über das verbleibende Vermögen
- (6) Genehmigung zur Veräußerung von Grundeigentum
- (7) sonstige Punkte, über die die Hauptversammlung gemäß den Gesetzen und Verordnungen oder gemäß der Satzung zu beschließen hat.
§ 14 (Abhaltung der Hauptversammlung)
1. Die ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres abzuhalten. Erforderlichenfalls werden außerordentliche Hauptversammlungen einberufen.
2. Eine außerordentliche Hauptversammlung wird in folgenden Fällen einberufen:
- (1) wenn der Vorstand das für erforderlich hält
- (2) wenn dies mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte nebst den Gründen dafür schriftlich vom Vorsitzenden verlangt.
§ 15 (Einberufung)
1. Sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen gelten, wird die Hauptversammlung nach Beschluss des Vorstands vom Vorsitzenden einberufen.
2. Wenn ein Ansuchen gemäß § 14 Absatz 2 Punkt 2 vorliegt, muss der Vorsitzende innerhalb von 30 Tagen eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
§ 16 (Versammlungsleitung)
Die Versammlungsleitung in der Hauptversammlung wird aus dem Kreis der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.
§ 17 (Stimmrecht)
In der Hauptversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
§ 18 (Beschlüsse)
1. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse ist die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleitung.
2. Die Versammlungsleitung nimmt nicht selbst als stimmberechtigtes Mitglied an der Abstimmung teil.
3. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 ist für folgende Beschlüsse mindestens eine 2/3-Mehrheit der Stimmen erforderlich.
- (1) Ausschluss eines Mitglieds
- (2) Entlassung eines Rechnungsprüfers
- (3) Änderung der Satzung
- (4) Auflösung der Gesellschaft
- (5) Verfügung über das Grundvermögen
- (6) Andere durch Gesetze und Verordnungen geregelte Angelegenheiten.
4. Bei Beschlüssen über Anträge zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern muss für jeden Kandidaten ein Beschluss gemäß Absatz 1 gefasst werden. Wenn die Zahl der Kandidaten die in § 21 festgelegte Anzahl übersteigt, gelten von denen, die mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten haben, diejenigen mit den meisten Stimmen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl als gewählt, und zwar bis zum Erreichen der festgesetzten Anzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 22, Absatz 1).
§ 19 (Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung)
1. Stimmberechtigte Mitglieder, die an der Hauptversammlung nicht teilnehmen können, können über im Voraus bekanntgegebene Tagesordnungspunkte schriftlich abstimmen oder ein anderes stimmberechtigtes Mitglied als Vertretung bestimmen und diesem ihr Stimmrecht übertragen.
2. Die Stimmen, die nach Absatz 1 schriftlich abgegeben wurden, werden der Anzahl der anwesenden Mitglieder hinzugerechnet.
§ 20 (Sitzungsprotokoll)
1. Über die Hauptversammlung wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Protokoll geführt.
2. Dieses Protokoll gemäß Punkt 1 wird vom Sitzungsleiter, den anwesenden Vorstandsmitgliedern und zwei Protokollunterzeichnern, die in dieser Sitzung bestimmt werden, unterschrieben oder gestempelt.
V. Die Verwaltung der Gesellschaft
§ 21 (Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer)
1. Die Verwaltung der Gesellschaft besorgen
- (1) sechs bis zehn Vorstandsmitglieder (darunter ein Vorsitzender und ein Stellvertretender Vorsitzender)
- (2) zwei Rechnungsprüfer.
2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der nach Absatz 2 bestimmte Vorsitzende repräsentiert die körperschaftsrechtliche Vertretung der Gesellschaft.
§ 22 (Bestellung der Vorstandsmitglieder)
1. Die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer werden nach § 18 Absatz 4 durch Beschluss der Hauptversammlung bestellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2. Der Vorstand wählt nach § 21 Absatz 2 aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 23 (Einschränkungen für die Vorstandsmitglieder)
1. Im Vorstand der Gesellschaft darf niemand in familiärer oder sonstiger besonderer Beziehung zu einem anderen Vorstandsmitglied stehen.
2. Unter den Rechnungsprüfern darf kein Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft, niemand mit familiären oder sonstigen besonderen Beziehungen zu einem Vorstandsmitglied und kein Beschäftigter der Gesellschaft sein, und zwischen den Rechnungsprüfern dürfen keine familiären oder sonstigen besonderen Beziehungen bestehen.
§ 24 (Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder)
1. Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand und üben ihre Tätigkeit gemäß den Gesetzen und Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung aus.
2. Der Vorsitzende vertritt die Gesellschaft und richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung.
3. Der Stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden.
4. Der Vorsitzende muss dem Vorstand in Abständen von höchstens drei Monaten über seine Tätigkeit berichten.
§ 25 (Aufgaben und Befugnisse der Rechnungsprüfer)
1. Die Rechnungsprüfer haben die folgenden Aufgaben und verfassen gemäß den Gesetzen und Verordnungen ihren Bericht.
- (1) Überwachung der Amtsführung des Vorstands
- (2) Prüfung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft
- (3) Prüfung der Buchführungsbelege und der Tätigkeitsberichte etc. der Gesellschaft für jedes Geschäftsjahr
2. Über Unregelmäßigkeiten bei den Vermögensverhältnissen haben sie dem Vorstand zu berichten.
3. Die Rechnungsprüfer können jederzeit von den Vorstandsmitgliedern und den Beschäftigten einen Tätigkeitsbericht verlangen und die Geschäftstätigkeit sowie die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft prüfen.
§ 26 (Amtszeit)
1. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit dem Ende der ordentlichen Hauptversammlung, in der es um das letzte innerhalb der 2 Jahre nach ihrer Bestellung zu Ende gegangene Geschäftsjahr geht.
2. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit dem Ende der ordentlichen Hauptversammlung, in der es um das letzte Geschäftsjahr innerhalb von 2 Jahren nach ihrer Bestellung geht.
3. Die Amtszeit von durch Nachwahl in den Vorstand gelangten Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit dessen geendet hätte, den sie ersetzen.
4. Wenn die in § 21 festgelegte Mindestanzahl von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern unterschritten ist, behalten die Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer ihre Rechte und Befugnisse auch nach dem Ende ihrer Amtszeit oder nachdem sie ihr Amt niedergelegt haben, bis ein Nachfolger ihr Amt übernommen hat.
§ 27 (Abberufung von Vorstandsmitgliedern)
Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer können durch Beschluss der Hauptversammlung abberufen werden.
§ 28 (Entlohnung)
1. Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig.
2. Diese Körperschaft haftet gemäß Artikel 111, Absatz 1 des Gesetzes über allgemeine rechtsfähige Vereinigungen und allgemeine rechtsfähige Stiftungen von Amtsträgern durch Beschluss des Vorstands, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und kann davon befreit werden bis zu dem Betrag, der sich durch Abzug der gesetzlichen Mindesthaftungsgrenze von dem Betrag ergibt.
3. Diese Körperschaft kann mit nicht geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern und anderen Funktionsträgern einen Vertrag zur Begrenzung der Schadensersatzhaftung gemäß vorstehendem Absatz durch Beschluss des Vorstands abschließen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Höchstbetrag der Haftung aufgrund des Vertrags ist jedoch der im Voraus festgelegte Betrag von 100 000 ¥ oder der Mindesthaftungsbetrag, der in Artikel 113, Absatz 1 des Gesetzes über allgemeine rechtsfähige Vereinigungen und allgemeine rechtsfähige Stiftungen festgelegt ist.
VI. Vorstand
§ 29 (Zusammensetzung des Vorstands)
1. Die Gesellschaft hat einen Vorstand.
2. Den Vorstand bilden alle Vorstandsmitglieder.
§ 30 (Befugnisse)
Der Vorstand übt die folgenden Tätigkeiten aus:
- (1) Beschlüsse über die Tätigkeiten der Gesellschaft
- (2) Überprüfung der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder
- (3) Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden sowie deren Abberufung
§ 31 (Einberufung)
1. Der Vorstand wird vom Vorstandsvorsitzenden einberufen. Wenn ein Vorstandsmitglied unter Bezugnahme auf in der Sitzung zu diskutierende Punkte die Einberufung des Vorstandes verlangt, muss der Vorstandsvorsitzende den Vorstand innerhalb von 10 Tagen nach dem Ansuchen einberufen.
2. Wenn der Vorsitzende fehlt oder verhindert ist, ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt, eine Vorstandssitzung einzuberufen.
§ 32 (Beschlüsse)
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder, darunter auch der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind, wobei aber die Vorstandsmitglieder, die an den Beschlüssen ein besonderes Interesse haben, nicht mitgerechnet werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
2. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 wird ein Beschluss des Vorstandes angenommen, wenn die Bedingungen des § 96 des Körperschaftsgesetzes erfüllt sind.
§ 33 (Sitzungsprotokoll)
1. Gemäß den Gesetzen und Verordnungen wird über die Vorstandssitzungen Protokoll geführt.
2. Die anwesenden Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer unterschreiben oder stempeln das Sitzungsprotokoll gemäß § 33 Punkt 1.
VII. Vermögen und Buchhaltung
§ 34 (Zusammensetzung des Vermögens)
1. Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus:
- (1) dem im Vermögensverzeichnis eingetragenen Vermögen
- (2) Mitgliedsbeiträgen
- (3) Einnahmen aus den Tätigkeiten der Gesellschaft
- (4) Erträgen aus dem Vermögen der Gesellschaft
- (5) Stiftungen, Geld- und Sachspenden
- (6) sonstigen Einnahmen
§ 35 (Verwaltung des Vermögens)
1. Das Vermögen der Gesellschaft wird vom Vorsitzenden verwaltet. Näheres wird durch einen Vorstandsbeschluss gesondert geregelt.
2. Das vom Vorstand als Grundvermögen beschlossene Vermögen ist das Grundvermögen der Gesellschaft.
3. Das im vorstehenden Absatz bezeichnete Vermögen muss zur Erreichung des in der Hauptversammlung gesondert festgelegten Zwecks dieser Gesellschaft mit der Sorgfalt eines guten Verwalters verwaltet werden, wobei ein Teil des Grundvermögens oder das gesamte Grundvermögen veräußert werden kann. Die Bestellung von Sicherheiten bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands und der Hauptversammlung.
§ 36 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt alljährlich mit dem 1. April und endet mit dem 31. März des folgenden Jahres.
§ 37 (Geschäftsplan und Budget)
1. Der Vorsitzende muss bis zum Tag vor Beginn eines neuen Geschäftsjahrs der Gesellschaft den Geschäftsplan, den Budgetplan sowie die Unterlagen, aus denen die Vorschau für die Kapitalbeschaffung und die Anlageinvestitionen ersichtlich sind, erstellen und die Zustimmung des Vorstands einholen. Dies gilt auch für Änderungen.
2. Die Dokumente gemäß Absatz 1 werden am Hauptsitz der Gesellschaft (sowie in den Zweigstellen) bis zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres zur allgemeinen Einsichtnahme bereitgehalten.
§ 38 (Geschäftsbericht und Rechnungsabschluss)
1. Für den Geschäftsbericht und den Rechnungsabschluss der Gesellschaft muss der Vorsitzende nach Ende eines jeden Geschäftsjahrs die folgenden Unterlagen erstellen und nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer die Zustimmung des Vorstands einholen:
- (1) Geschäftsbericht
- (2) zum Geschäftsbericht gehörende Unterlagen
- (3) Bilanz
- (4) Gewinn- und Verlustrechnung (Berechnung der Zu- bzw. Abnahme des Nettovermögens)
- (5) zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung (Berechnung der Zu- bzw. Abnahme des Nettovermögens) gehörende Unterlagen
- (6) Vermögensverzeichnis
2. Von den Unterlagen gemäß Absatz 1 müssen nach Zustimmung des Vorstands (1), (3), (4) und (6) in der ordentlichen Hauptversammlung vorgelegt werden. Bei (1) genügt der Bericht, für (3), (4) und (6) bedarf es der Zustimmung der Hauptversammlung.
3. Neben den in Absatz 1 angeführten Unterlagen werden neben der Satzung und dem Mitgliederverzeichnis die folgenden Unterlagen 5 Jahre lang am Sitz der Gesellschaft zur allgemeinen Einsichtnahme bereitgehalten:
- (1) Bericht der Rechnungsprüfer
- (2) Verzeichnis der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer
- (3) Richtlinien für die Auszahlung von Honoraren usw. an Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer
- (4) Dokumente, die eine Zusammenfassung der Führungsstruktur und der Geschäftstätigkeit sowie die wichtigsten diesbezüglichen Zahlen enthalten.
§ 39 (Berechnung des Stands des gemeinnützigen Erwerbsvermögens)
Der Vorsitzende berechnet jedes Jahr gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung Nr. 48 für die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft oder gemeinnützige Stiftung etc. den Stand des gemeinnützigen Erwerbsvermögens per letzten Tag des Geschäftsjahrs und fügt diese Berechnung den Unterlagen gemäß § 38 Absatz 3 Punkt (4) hinzu.
VIII. Änderungen der Satzung und Auflösung der Gesellschaft
§ 40 (Änderungen der Satzung)
Die Satzung kann durch Beschluss der Hauptversammlung geändert werden. (Dafür ist nach § 18 Absatz 3 Punkt 3 eine 2/3 Mehrheit der Stimmen erforderlich.)
§ 41 (Auflösung)
Die Gesellschaft wird durch Beschluss der Hauptversammlung oder aus anderen gesetzlich gegebenen Gründen aufgelöst.
§ 42 (Vermögensverbleib bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit etc.)
Wenn der Gesellschaft die Gemeinnützigkeit aberkannt wird oder sie durch Zusammenschluss aufhört zu existieren (außer wenn die ihre Rechte und Pflichten übernehmende Gesellschaft eine gemeinnützige Gesellschaft ist), wird das Vermögen entsprechend dem Stand des gemeinnützigen Erwerbsvermögens innerhalb von einem Monat ab dem Tag der Aberkennung der Gemeinnützigkeit bzw. dem Zusammenschluss gemäß § 5 Abs. 17 des Gesetzes über die Anerkennung von gemeinnützigen Körperschaften und gemeinnützigen Stiftungen etc. einer juristischen Person bzw. einer staatlichen oder regionalen Körperschaft öffentlichen Rechts gestiftet.
§ 43 (Verbleib von Restvermögen)
Das Restvermögen, das der Gesellschaft im Falle einer Liquidation verbleibt, wird durch Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 5 Abs. 17 des Gesetzes über die Anerkennung von gemeinnützigen Körperschaften und gemeinnützigen Stiftungen etc. einer juristischen Person bzw. einer staatlichen oder regionalen Körperschaft öffentlichen Rechts gestiftet.
IX. Bekanntmachungen
§ 44 (Bekanntmachungen)
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Anschlag an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle am Hauptsitz.
Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung gilt ab dem Tag der Registrierung der Gründung der gemeinnützigen Gesellschaft gemäß dem allgemeinen juristischen Körperschaftsgesetz, dem Gesetz über allgemeine rechtsfähige Stiftungen und § 106 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle etc. der relevanten Gesetze zur Durchführung des Gesetzes bezüglich der Anerkennung etc. von gemeinnützigen Gesellschaften und gemeinnützigen Stiftungen.
2. Wenn gemäß dem allgemeinen juristischen Körperschaftsgesetz, dem Gesetz über allgemeine rechtsfähige Stiftungen und § 106 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle etc. der relevanten Gesetze zur Durchführung des Gesetzes bezüglich der Anerkennung etc. von gemeinnützigen Gesellschaften und gemeinnützigen Stiftungen die Auflösung einer besonderen zivilrechtlichen Körperschaft und die Gründung einer gemeinnützigen Körperschaft registriert werden, wird ungeachtet der Bestimmungen von § 36 der Tag vor der Registrierung der Auflösung als letzter Tag des Geschäftsjahres genommen und der Tag der Registrierung der Gründung als erster Tag des Geschäftsjahres genommen.
3. Die erste Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft ist Karin YAMAGUCHI.
Zusatzbestimmungen
Zusatzbestimmungen zur OAG-Satzung Stand: 18.5.2022